Strafpunkte-Skala
1.In das Register der Fahrer, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, im Folgenden als "Aufzeichnungen" bezeichnet”, Der Fahrer wird eingegeben, die beim Fahren des Fahrzeugs gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, im Folgenden als "Verletzung" bezeichnet”.
2. Ein Fahrer, der kein polnischer Staatsbürger ist und keine Aufenthaltskarte im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zeitraum oder der Ansiedlung im Hoheitsgebiet der Republik Polen besitzt, muss nicht in das Register eingetragen werden., es sei denn, er ist in Verletzung, für die eine Strafe in Form eines Fahrverbots verhängt werden kann.
3. Verstöße werden in die Aufzeichnungen eingetragen, gemäß der Liste des Anhangs Nr 1 zur Verordnung.
4. Wenn eine vom Fahrer begangene Handlung gegen mehr als ein Verkehrsgesetz verstößt, Alle Verstöße müssen in den Aufzeichnungen sichtbar sein, Zuweisen der entsprechenden Anzahl von Punkten zu jedem, vorbehaltlich des Absatzes. 5.
5. Wenn eine Handlung zwei oder mehr Zeichen verletzt, die durch den in Anhang Nr. 1 aufgeführten Code von C05 bis C11 definiert sind 1, Dieser Verstoß wird in die Aufzeichnungen eingetragen, dessen Code hat ein niedrigeres Nummernschild.
6. Im Falle einer Verkehrsstörung, bestimmt durch Code A01 in Anhang Nr 1, Bruch, Das war das Markenzeichen eines Verbrechens, Punkte werden nicht vergeben.
7. Punkte, die ein Risiko für die Verkehrssicherheit darstellen, bestimmt durch Code A07 in Anhang Nr 1, wird dann gutgeschrieben, wenn die Ursache der Bedrohung ein Verstoß war, der nicht in der Tabelle enthalten ist, oder wenn die zugewiesene Anzahl von Punkten kleiner als ist 6.
8. Aufzeichnungen, im Absatz erwähnt. 1, eine Person ist auch unterworfen, die in dem Zeitraum, in dem er einer strafrechtlichen Maßnahme in Form eines Fahrverbots ausgesetzt war, für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren Verstöße gegen den Straßenverkehr begangen haben 12 Monate.
§ § 3. 1. Die Aufzeichnungen werden vom für den Wohnort des Registrierten zuständigen Befehlshabers der Woiwodschaftspolizei aufbewahrt.
2. In Bezug auf Fahrer, die polnische Staatsbürger sind, die keinen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Polen haben, und Fahrer, gemäß § 2 Absatz. 2, Die Aufzeichnungen werden vom Oberbefehlshaber der Polizei geführt.
§ § 4. 1. Der endgültige Eintrag in den Aufzeichnungen erfolgt, vorbehaltlich des Absatzes. 2 ich 3, wenn die Verstöße durch endgültige Gerichtsurteile bestätigt werden, Gerichtsentscheidungen über die bedingte Einstellung des Verfahrens oder Strafbefehle oder Geldbußen.
2. Es ist zulässig, vor Erlass der Entscheidung einen vorläufigen Eintrag in die Aufzeichnungen vorzunehmen, im Absatz erwähnt. 1, wenn nach Aufdeckung des Verstoßes ein Vorbereitungsverfahren eingeleitet oder ein Strafantrag beim Gericht eingereicht oder der Fall an die für die Aufhebung der parlamentarischen Immunität zuständige Stelle verwiesen wurde, Richter oder Staatsanwalt. Der temporäre Eintrag enthält Informationen zur Anzahl der Punkte, die im Falle der Bestätigung eines Verstoßes durch ein endgültiges Urteil abgetreten wird.
3. Die Bestimmung des Absatzes. 2 gilt entsprechend für die Person, die den Aufzeichnungen unterliegt, die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht abgeschlossen war 17 Jahre, nach Überweisung des Falles an ein Familiengericht.
4. Ein vorübergehender Eintrag wird zu einem endgültigen Eintrag, nachdem der Verstoß mit einer entsprechenden Entscheidung identifiziert wurde, im Absatz erwähnt. 1.
5. Behörde, die die endgültige Entscheidung trifft, im Absatz erwähnt. 1, übermittelt die Informationen unverzüglich an die zuständige Behörde, die die Aufzeichnungen auf dem Formular aufbewahrt, Das Exemplar ist als Anhang Nr 2 zur Verordnung, vorbehaltlich des Absatzes. 6.
6. Eine Behörde, die befugt ist, im Rahmen eines strafrechtlichen Mandats Geldbußen zu verhängen und Tätigkeiten auszuführen, im Absatz erwähnt. 2 ich 3, sendet an die zuständige Behörde Informationen über die Verhängung einer Strafanzeige oder die Durchführung dieser Aktivitäten auf dem Formular, Das Exemplar ist als Anhang Nr 3 zur Verordnung.
7. Informationen auf dem Formular, im Absatz erwähnt. 5 Die 6, kann die Übertragung mittels Datenteletransmissionsgeräten vorausgehen.
8. Ein Beamter, der gegen eine Person, die den Aufzeichnungen unterliegt, eine Geldstrafe im Wege eines Strafbefehls verhängt, ist verpflichtet, sie über die Tatsache der Begehung der Handlung, die der Eintragung in die Aufzeichnungen unterliegt, und über die Anzahl der Punkte zu informieren., die ihr auf diesem Konto zugewiesen wird.
§ § 5. 1. Die Behörde, die die Aufzeichnungen führt, entfernt den vorübergehenden Eintrag in Bezug auf Verstöße aus den Aufzeichnungen, Wenn:
1) im Verfahren, gemäß § 4 Absatz. 2 Die 3, Die Umstände, die die Verweigerung der Einleitung rechtfertigten, wurden bekannt gegeben oder das Verfahren wegen eingestellt:
ein) Keine Anzeichen eines Verbrechens oder Vergehens,
B) Einschränkung des Urteils,
C) der Tod einer Person, was das betreffende Verfahren betraf;
2) im Verfahren, gemäß § 4 Absatz. 2 Die 3, freigesprochener Freispruch;
3) Seit dem Verstoß ist ein Jahr vergangen, es sei denn, der Fahrer hat vor Ablauf dieser Frist Verstöße begangen, für die die Anzahl der endgültigen und vorübergehenden Punkte überschritten wurde 24 Punkte, und im Fall von Fahrern, im Sinne von Art. 140 Absatz. 1 Punkt 3 Acts - 20 Punkte.
2. Die Behörde, die die Aufzeichnungen führt, entfernt den endgültigen Eintrag bezüglich Verstößen aus den Aufzeichnungen, wenn es eine Auslöschung der Bestrafung gibt (Verurteilung).
3. Die Behörde, die die Entscheidung über die Weigerung trifft, das Verfahren einzuleiten oder einzustellen, benachrichtigt die zuständige Behörde, die die Aufzeichnungen über diese Tatsache führt..
§ § 6. 1. Die Behörde, die die Aufzeichnungen führt, entfernt die Punkte, die auf der Grundlage der endgültigen Eintragung vergeben wurden, aus den Aufzeichnungen:
1) wenn eine Entscheidung zum Widerruf der Genehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs getroffen wurde, mit Ausnahme der Entscheidung, im Sinne von Art. 140 Absatz. 1 Punkt 1 das Gesetz;
2) wenn über ein positives Ergebnis der Qualifikationsprüfung informiert, im Sinne von Art. 114 Absatz. 1 Punkt 1 zündete. b des Gesetzes;
3) wenn seit Begehung der Zuwiderhandlung ein Jahr vergangen ist, es sei denn, der Fahrer hat vor Ablauf dieser Frist Verstöße begangen, für die die Anzahl der endgültigen und vorübergehenden Punkte überschritten wurde 24 Punkte, und im Fall von Fahrern, im Sinne von Art. 140 Absatz. 1 Punkt 3 Acts - 20 Punkte;
4) im Falle einer Ausbildung, im Sinne von Art. 130 Absatz. 3 das Gesetz.
2. Der Staroste informiert die Behörde, die die Aufzeichnungen führt, unverzüglich über die Umstände, im Absatz erwähnt. 1 Punkt 1 ich 2, auf den Formularen, deren Muster als Anhänge Nr 4 ich 5 zur Verordnung.
§ § 7. 1. Der Polizeikommandant der Woiwodschaft beantragt bei der für die Ausstellung eines Führerscheins zuständigen Behörde einen Antrag auf:
1) Widerruf der Genehmigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrer, die in einem Jahr ab dem Datum des ersten Erhalts eines Führerscheins die Anzahl überschritten hat 20 Punkte für Verstöße gegen Verkehrsregeln;
2) Kontrollprüfung der Qualifikationen des Fahrers, für alle Führerscheinkategorien hält er, wenn von ihm überschritten 24 Punkte für Verstöße gegen Verkehrsregeln erhalten.
2. Vorschlag, im Absatz erwähnt. 1, werden nur auf der Grundlage der endgültigen Einträge gemacht, auf dem Formular, Das Exemplar ist als Anhang Nr 6 zur Verordnung.
3. Mit der Bitte, im Absatz erwähnt. 1 Punkt 2, es erscheint nicht in Bezug auf die Person:
1) Wer ist nicht berechtigt, Fahrzeuge zu fahren;
2) die seit mehr als einem Jahr nicht mehr fahren dürfen;
3) der kein polnischer Staatsbürger ist und keine Aufenthaltskarte im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen festgelegten Zeitraum oder der Ansiedlung im Hoheitsgebiet der Republik Polen besitzt;
4) Ausländer, Wer hat einen nationalen Führerschein im Ausland während des Zeitraums ausgestellt 6 Monate ab dem Datum des Wohnsitzbeginns für einen festen Zeitraum oder eine feste Abrechnung, auf der Grundlage einer Aufenthaltskarte.
4. Im Falle von Fahrern, gemäß § 3 Absatz. 2, Der Antrag wird vom Polizeikommandanten der Woiwodschaft gemäß der Zuständigkeit gerichtet, die sich aus den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens ergibt, auf der Grundlage von Dokumenten, die vom Oberbefehlshaber der Polizei zur Verfügung gestellt wurden.
§ § 8. 1. Ausbildung, im Sinne von Art. 130 Absatz. 3 das Gesetz, wird vom Direktor des Straßenverkehrszentrums der Provinz organisiert, nach dem Programm, welches als Anhang Nr. beigefügt ist 7 zur Verordnung.
2. Der Direktor des Straßenverkehrszentrums der Provinz bestätigt die Ausbildung, im Absatz erwähnt. 1, durch Ausstellung eines Zertifikats an den teilnehmenden Fahrer. Eine Kopie der Bescheinigung über den Abschluss der Schulung durch den Fahrer sendet den Direktor des Straßenverkehrszentrums für Woiwodschaft an die Behörde, die die Aufzeichnungen führt.
3. Zertifikatvorlage, im Absatz erwähnt. 2, stellt Anhang Nr 8 zur Verordnung.
4. Registrierte Fahrer, gegen Vorlage eines Ausbildungszeugnisses, Organ, gemäß § 3, nimmt um ab 6 die Anzahl der Punkte, die Sie haben, durch Subtrahieren in der Reihenfolge der Einträge, vorbehaltlich des Absatzes. 5 ich 6.
5. Die Anzahl der Punkte, die für die abgeschlossene Schulung abgezogen werden, darf die Anzahl der Punkte nicht überschreiten, die für die Verletzung der Straßenverkehrsvorschriften vor deren Abschluss erhalten wurden..
6. Die Teilnahme an Schulungen verringert nicht die Anzahl der Punkte, die für Verstöße gegen Verkehrsregeln gegen eine Person erhalten werden, die vor ihrem Beginn einen Verstoß begangen hatte, für die die Summe der Endpunkte und der vorübergehend eingegebenen Punkte überschritten wurde 24.
§ § 9. Die betroffene Person hat das Recht, mündliche Informationen oder eine Bescheinigung der Polizei über endgültige oder vorläufige Einträge in Bezug auf Punkte zu erhalten, die den von ihr begangenen Verstößen entsprechen.. Die Informationen werden bereitgestellt oder die Bescheinigung wird am Sitz der Behörde ausgestellt, die die Aufzeichnungen führt, oder, soweit technisch möglich, in einer anderen Polizeieinheit.
LISTE DER VERLETZUNGEN DER VERKEHRSREGELN UND ANZAHL DER PUNKTE, DIE DIESEN VERLETZUNGEN ENTSPRECHEN
In der folgenden Tabelle sind meldepflichtige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung aufgeführt. Den einzelnen Verstößen wird die in der Tabelle angegebene Anzahl von Punkten zugeordnet, vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2 Verordnung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
B.. | Unsachgemäßes Verhalten der Fahrer gegenüber Fußgängern | |||
1 | 2 | 3 | 4 | Nummer
Punkte |
01 | Ein Fahrzeug meiden, das fuhr in die gleiche Richtung, aber er blieb stehen, um Fußgängern nachzugeben | Kunst. 97, 90 oder 86 § § 1 Die 2 k.w. | Kunst. 26 Absatz. 3 Punkt 2 p.r.d.. | 10 |
02 | Überholen an Fußgängerüberwegen und direkt vor ihnen | Kunst. 97, 90 oder 86 § § 1 Die 2 k.w. | Kunst. 26 Absatz. 3 Punkt 1 p.r.d.. | 9 |
03 | Fußgänger an der markierten Kreuzung nicht nachgeben | Kunst. 90 oder 86 § § 1 Die 2 k.w. | Kunst. 26 Absatz. 1 p.r.d.. | 8 |
04 | Beharrlichkeit der Priorität durch den Fahrzeugführer, die in den Kreuzungsweg zu einem Fußgänger übergeht, der die Straße an der Kreuzung überquert, Das Fahrzeug wird befahren | Kunst. 90 oder 86 § § 1 Die 2 k.w. | Kunst. 26 Absatz. 2 p.r.d.. | 8 |
05 | Nichtanhalten des Fahrzeugs bei Überquerung der Straße durch eine behinderte Person, unter Verwendung einer speziellen Bezeichnung, oder Personen mit sichtbar eingeschränkter Mobilität, um ihren Durchgang zu ermöglichen | Kunst. 90 oder 86 § § 1 Die 2 k.w. | Kunst. 26 Absatz. 7 p.r.d.. | 8 |
06 | Fußgänger beim Rückwärtsfahren nicht nachgeben | Kunst. 90 k.w. | Kunst. 23 Absatz. 1 Punkt 3 p.r.d.. | 5 |
C | Nichtbeachtung der Verkehrszeichen und -signale | |||
1 | 2 | 3 | 4 | Nummer
Punkte
|
01 | Nichteinhaltung, um Kontrollen zu vermeiden, auf das Signal der zur Kontrolle des Straßenverkehrs befugten Person, Bestellung des Stopps des Fahrzeugs | Kunst. 92 § § 2 k.w. | § § 109 Absatz. 1 ich 3 z.s.d.. | 8 |
Nichteinhaltung: | ||||
02 | – Lichtsignale | Kunst. 92 § § 1 k.w. | §95 oder §102 Abschnitt 2 oder §104 oder §106 in der jeweils gültigen Fassung. | 6 |
03 | – Signale und Befehle von Personen, die befugt sind, den Straßenverkehr zu lenken | § § 108 z.s.d.. | 6 | |
04 | – Signale und Befehle von Personen, die zur Kontrolle des Straßenverkehrs befugt sind | § § 109 z.s.d.. oder Kunst. 129 Absatz. 2 Punkt 1 Die 7 p.r.d.. | 6 | |
Nichtbeachtung der Zeichen: | ||||
05 | – B-2 “Kein Einlass” | § § 17 Absatz. 1 z.s.d.. | 5 | |
06 | – B-1 “Kein Verkehr in beide Richtungen” | § § 16 z.s.d.. | 5 | |
07 | – B-21 “keine links abbiegen” oder B-22 “kein Abbiegen nach rechts” | § § 22 Absatz. 1 z.s.d.. | 5 | |
08 | – C-1 bis C-12 “Fahrordnung …” | § § 35 z.s.d.. | 5 | |
09 | – F-10, F-15 bis F-19, Bestimmen der Richtungen auf den Fahrspuren oder der Art ihrer Verwendung | Kunst. 92 § § 1 k.w. | § § 72 Absatz 1 oder § 75 z.s.d.. | 5 |
10 | – P-8a bis P-8c “Richtungspfeil” | § § 87 z.s.d.. | 5 | |
11 | -P-4 “durchgezogene Doppellinie” | § § 86 Absatz 5 ab. | 5 | |
12 | – B-31 “Priorität für den Gegenverkehr” | § § 25 z.s.d.. | 4 | |
13 | – B-3 bis B-7 “Kein Einlass …” | § § 18 Absatz. 1-8 z.s.d.. | 3 | |
14 | – B-13 bis B-19 “Kein Einlass …” | § § 19 oder §20 z.s.d.. | 2 | |
15 | Nichteinhaltung der anderen, Verkehrszeichen und -signale, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind | 1 |
D. | Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften an Kreuzungen oder an anderen Kreuzungspunkten von Verkehrsrichtungen oder Fahrzeugwegen | |||
1 | 2 | 3 | 4 | Nummer
Punkte |
Die Vorfahrt geht weiter: | ||||
01 | – an einer Kreuzung in einer äquivalenten Situation | Kunst. 25 Absatz. 1 p.r.d.. | 6 | |
02 | – an einer Kreuzung mit Vorfahrtsschildern | § § 5 Absatz. 2, 4-6 z.s.d.. | 6 | |
03 | – Schienenfahrzeuge | Kunst. 90 k.w. | Kunst. 25 Absatz. 2 oder Kunst. 16 Absatz. 6 p.r.d.. | 6 |
04 | – Radfahrer | Kunst. 27 Absatz. 1 ich 3 p.r.d.. | 6 | |
05 | – beim Spurwechsel | Kunst. 22 Absatz. 4 p.r.d.. | 5 | |
06 | – im Falle einer Kreuzung jenseits der Kreuzung von Verkehrsrichtungen oder Wegen von Fahrzeugen, die auf derselben Straße fahren | Kunst. 25 Absatz. 3 p.r.d.. | 5 | |
07 | – beim Beitritt zum Verkehr | Kunst. 17 Absatz. 2 p.r.d.. | 5 |
1 | 2 | 3 | 4 | Nummer
Punkte |
08 | – beim Sichern | Kunst. 23 Absatz. 1 Punkt 3 p.r.d.. | 4 | |
09 | Nichterleichterung des Durchgangs eines Einsatzfahrzeugs | Kunst. 90 k.w. | Kunst. 9 p.r.d.. | 5 |
10 | Verstoß gegen das Verbotsverbot | Kunst. 97 oder 92 § § 1 k.w. | Kunst. 22 Absatz. 6 p.r.d.. oder § 22 Absatz. 5 z.s.d.. | 5 |
E. | Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsvorschriften | |||
1 | 2 | 3 | 4 | Nummer
Punkte |
Geschwindigkeitsbegrenzung überschreiten: | Kunst. 97 oder 92 § § 1 k.w. | Kunst. 20, Kunst. 31 Absatz. 1 Punkt 1, Kunst. 63 Absatz. 2 Punkt 4 Ich muss. 3 Punkt 2 zündete. d p.r.d.. oder § 27 Absatz. 14 Die § 31 Abschnitt 1 ab. | ||
01 | – über 50 km / h | 10 | ||
02 | – aus 41 machen 50 km / h | 8 | ||
03 | – aus 31 machen 40 km / h | 6 | ||
04 | – aus 21 machen 30 km / h | 4 | ||
05 | – aus 11 machen 20 km / h | 2 | ||
06 | – aus 6 machen 10 km / h | 1 | ||
07 | Fahren mit einer Geschwindigkeit, die die Bewegung anderer Autofahrer behindert | Kunst. 90 k.w. | Kunst. 19 Absatz. 2 Punkt 1 p.r.d.. | 2 |
F. | Verstoß gegen Überholvorschriften | |||
1 | 2 | 3 | 4 | Nummer
Punkte |
01 | Ich bin mir nicht sicher über die Möglichkeit eines Überholens | Kunst. 90 k.w. | Kunst. 24 Absatz. 1 p.r.d.. | 5 |
02 | Überholen auf der falschen Seite | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 24 Absatz. 3-5 p.r.d.. | 3 |
Verstoß gegen das Überholverbot: | Kunst. 97 k.w. | |||
03 | – auf Fahrradübergängen und direkt vor ihnen | Kunst. 27 Absatz. 4 p.r.d.. | 8 | |
04 | – wenn Sie sich der Spitze eines Hügels nähern | Kunst. 24 Absatz. 7 Punkt 1 p.r.d.. | 5 | |
05 | – in Kurven mit Warnschildern markiert | Kunst. 24 Absatz. 7 Punkt 2 p.r.d.. | 5 | |
06 | – an Kreuzungen | Kunst. 24 Absatz. 7 Punkt 3 p.r.d.. | 5 | |
07 | – an Bahnübergängen und direkt vor ihnen | Kunst. 28 Absatz. 3 Punkt 3 p.r.d.. | 5 | |
08 | – an Straßenbahnkreuzungen und direkt vor ihnen | Kunst. 28 Absatz. 6 p.r.d.. | 5 | |
09 | Nichteinhaltung der B-25- oder B-26-Zeichen “Überholverbot” | Kunst. 92 § § 1 k.w. | § § 23 Absatz. 1-3 z.s.d.. | 5 |
G | Außenleuchten verwenden | |||
1 | 2 | 3 | 4 | Nummer
Punkte |
Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Scheinwerfer während der Fahrt: | Kunst. 88 k.w. | |||
01 | – von der Abenddämmerung bis zum Morgengrauen | Kunst. 51 Absatz. 1 Punkt 1 oder Absatz. 6 p.r.d.. | 4 | |
02 | – unter Bedingungen reduzierter Lufttransparenz | Kunst. 30 Absatz. 1 Punkt 1 zündete. a oder Punkt 2 zündete. a p.r.d.. | 2 |
1 | 2 | 3 | 4 | Nummer
Punkte |
03 | – in der Zeit von morgens bis abends 1 Oktober bis zum letzten Tag im Februar | Kunst. 51 Absatz. 1 Punkt 2 p.r.d.. | 2 | |
04 | – im Tunnel | Kunst. 51 Absatz. 1 Punkt 3 oder Absatz. 6 p.r.d.. | 2 | |
05 | – vom Motorradfahrer | Kunst. 51 Absatz. 4 p.r.d.. | 2 | |
Verletzung der Zulässigkeitsbedingungen für die Verwendung von Nebelscheinwerfern: | Kunst. 97 k.w. | |||
06 | – Vorderseite | Kunst. 51 Absatz. 5 p.r.d.. | 2 | |
07 | – es gibt | Kunst. 30 Absatz. 3 p.r.d.. | 2 | |
08 | Verlassen des Fahrzeugs ohne gesetzlich vorgeschriebene Beleuchtung | Kunst. 88 k.w. | Kunst. 52 Absatz. 1 p.r.d.. | 3 |
H. | Verstoß gegen andere Vorschriften, Dies gefährdet die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | Nummer
Punkte |
Verstoß gegen das Rücknahmeverbot: | Kunst. 90 Die 97 k.w. | |||
01 | – auf einer Schnellstraße oder Autobahn | Kunst. 23 Absatz. 2 p.r.d.. | 3 | |
02 | – im Tunnel, auf der Brücke oder dem Viadukt | Kunst. 23 Absatz. 2 p.r.d.. | 2 | |
03 | Vermeiden Sie das Fahrzeug auf der falschen Seite | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 23 Absatz. 1 Punkt 2 p.r.d.. | 2 |
04 | Verstoß gegen die Vorschriften, die die Bedingungen und Verbote des Anhaltens oder Parkens festlegen | Kunst. 97 Die 90 k.w. | Kunst. 46, 47, 49 Die 50 p.r.d.. | 1 |
05 | Fahren des Fahrzeugs, obwohl das Fahrzeug nicht für den Verkehr zugelassen ist | Kunst. 94 § § 2 k.w. | Kunst. 71 p.r.d.. | 1 |
06 | Nicht autorisiertes Einsetzen von Geräten, die obligatorische Ausrüstung eines Einsatzfahrzeugs sind, in das Fahrzeug oder darauf, Aussenden von Lichtsignalen in Form von blauen oder roten Blinklichtern oder eines alternierenden Tons | Kunst. 96a k.w.. | Kunst. 66 Absatz. 4 Punkt 3 p.r.d.. | 3 |
07 | Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Gerät, das über den Betrieb der von den Straßenverkehrskontrollbehörden verwendeten Steuerungs- und Messgeräte informiert oder diese stört, oder Tragen eines solchen Geräts im Fahrzeug in einem Zustand, der seine Gebrauchsbereitschaft anzeigt | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 66 Absatz. 4 Punkt 4 p.r.d.. | 3 |
08 | Verstoß gegen die "Rechtslenker" -Verpflichtung | Kunst. 90 Die 97 k.w. | Kunst. 16 Absatz 1-4 p.r.d.. | 2 |
09 | Verletzung der Verpflichtung zur Verwendung von Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 39 Absatz 1 des Vorjahres. | 2 |
10 | Illegaler Transport eines Kindes in einem Fahrzeug | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 39 Absatz. 3, Kunst. 45 Absatz. 2 Punkt 4 Die 5 p.r.d.. | 3 |
11 | Beförderung von Passagieren gegen die Vorschriften | Kunst. 97 k.w. | Artikel 45 Absatz 2 3 p.r.d.. | 1 |
12 | Nicht verwenden, trotz einer solchen Verpflichtung, einen Schutzhelm, der die einschlägigen technischen Bedingungen erfüllt | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 40 p.r.d.. | 2 |
1 | Verstöße, einen Nullpunktwert zugewiesen | |||
1 | 2 | 3 | 4 | Nummer
Punkte |
Das Fahrzeug fahren | ||||
01 | – trotz eines von einem Gericht verhängten Fahrverbots | Kunst. 244 k.k. | 0 | |
02 | – nicht über die erforderlichen Berechtigungen verfügen | Kunst. 94 §1 kW | Kunst. 87 Absatz. 1 Punkt 1 in Verbindung mit. z Kunst. 88 oder Kunst. 95 p.r.d.. | 0 |
03 | – nicht die erforderlichen Dokumente bei sich haben | Kunst. 95 k.w | Kunst. 38 p.r.d.. | 0 |
04 | Verstoß gegen das Telefonverbot während der Fahrt, bei dem das Mobilteil oder das Mikrofon gehalten werden muss | Kunst. 97 k.w | Kunst. 45 Absatz 2 Punkt 1 p.r.d.. | 0 |
05 | Betreten der Fahrspur zwischen den Straßen. | Kunst. 90 oder Kunst. 97 k.w | Kunst. 45 Absatz. 1 Punkt 5 p.r.d.. | 0 |
06 | Erhöhung der Geschwindigkeit durch den Fahrer des überholten Fahrzeugs | Kunst. 90 oder Kunst. 97 k.w. | Kunst. 24 Absatz. 6 p.r.d.. | 0 |
07 | Überholen eines Einsatzfahrzeugs in einem bebauten Gebiet | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 24 Absatz. 11 p.r.d.. | 0 |
08 | Verletzung der Verpflichtung, das Fahrzeug an einem solchen Ort und für eine solche Zeit anzuhalten, Fußgängern freien Zugang zu Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs zu ermöglichen – in Abwesenheit einer Insel für Passagiere an der Haltestelle | Kunst. 90 oder Kunst. 97 k.w. | Kunst. 26 Absatz. 6 p.r.d.. | 0 |
09 | Das Überqueren eines Bahnübergangs durch ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m und nicht in der Lage, Geschwindigkeiten darüber zu entwickeln 6 km / h ohne vorherige Überprüfung, dass der Zug nicht innerhalb der für die Fahrt benötigten Zeit ankommt oder ohne den Zeitpunkt der Fahrt mit dem Bahnübergangshüter zu vereinbaren | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 28 Absatz. 5 p.r.d.. | 0 |
Verstoß gegen das Verbot: | ||||
10 | – um verlassene Dämme oder halbe Dämme herumfahren und eine Kreuzung betreten, wenn sie abgesenkt oder nicht abgeschlossen wurden | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 28 Absatz. 3 Punkt. 1 p.r.d.. | 0 |
11 | – Betreten der Kreuzung, wenn auf der anderen Seite kein Platz mehr ist, um weiterzufahren | Kunst. 28 Absatz 3 Punkt 2 p.r.d.. | 0 | |
12 | Fahren Sie auf einem Bürgersteig oder Fußgängerüberweg | Kunst. 90 oder Kunst. 97 k.w. | Kunst. 26 Absatz. 3 Punkt 3 p.r.d.. | 0 |
Verletzung des Verbots durch den Fahrer: | ||||
13 | – Eingabe einer Kreuzung, wenn an oder nach der Kreuzung kein Platz mehr zum Weiterfahren ist | Kunst. 90 oder Kunst. 97 k.w. | Kunst. 25 Absatz. 4 Punkt 1 p.r.d.. | 0 |
14 | – Trennung von Fußgängersäulen | Kunst. 25 Absatz. 4 Punkt 2 p.r.d.. | 0 | |
15 | Verstoß gegen das Abschleppverbot auf der Autobahn | Kunst. 90 Die 97 k.w. | Kunst. 31 Absatz. 2 Punkt 5 p.r.d.. | 0 |
16 | Verwendung von Fernlichtscheinwerfern in einer Weise, die nicht den Vorschriften entspricht | Kunst. 90 Die 97 k.w | Kunst. 51 Absatz 5 der p.a.. | 0 |
17 | Verwenden des "Suchscheinwerfers" während der Fahrt | Kunst. 90 Die 97 k.w | Kunst. 52 Absatz 3 der p.a.. | 0 |
18 | Ungerechtfertigte Nutzung von Straßenerleichterungen durch den Fahrer eines Einsatzfahrzeugs | Kunst. 90 oder Kunst. 97 k.w. | Kunst. 53 Absatz. 2 p.r.d.. | 0 |
19 | Nichteinhaltung, vom Einsatzfahrzeugfahrer, auf die Signale der für den Verkehr verantwortlichen Person | Kunst. 90 oder Kunst. 97 k.w. | Kunst. 53 Absatz. 3 p.r.d.. | 0 |
20 | Verwenden Sie das Fahrzeug so, dass die Sicherheit einer Person innerhalb oder außerhalb des Fahrzeugs gefährdet wird | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 60 Absatz. 1 Punkt 1 p.r.d.. | 0 |
21 | Abdecklichter und Signalgeräte, Nummernschilder oder andere erforderliche Schilder oder Schilder, das sollte sichtbar sein | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 60 Absatz. 1 Punkt 2 p.r.d.. | 0 |
1 | 2 | 3 | 4 | Nummer
Punkte |
22 | Vom Fahrzeug wegfahren, wenn der Motor läuft | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 60 Absatz. 2 Punkt 1 p.r.d.. | 0 |
23 | Eine Person auf Skiern hinter das Fahrzeug ziehen, Rodeln, Rollschuhe oder ein ähnliches Gerät | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 60 Absatz. 2 Punkt 4 p.r.d.. | 0 |
24 | Verwendung von Reifen mit fest eingebetteten Antirutschelementen | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 60 Absatz. 2 Punkt 5 p.r.d.. | 0 |
25 | Verwenden von Schneeketten an Reifen auf einer Straße, die nicht mit Schnee bedeckt ist | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 60 Absatz. 3 p.r.d.. | 0 |
26 | Fahren zwischen zweirädrigen Fahrrädern oder Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugen, die dem für innere Angelegenheiten zuständigen Minister und dem Minister für nationale Verteidigung unterstellt sind | Kunst. 90 oder Kunst. 97 k.w. | Kunst. 32 Absatz. 6 p.r.d.. | 0 |
Verstoß gegen die Vorschriften über den Transport von Kindern oder Jugendlichen durch: | ||||
27 | – Fahren eines Fahrzeugs, das Kinder oder Jugendliche transportiert, und eines Schulbusses | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 57 Absatz. 1 oder Absatz. 3 oder Kunst. 57ein Abschnitt 1 oder Abschnitt. 3 p.r.d.. | 0 |
28 | – ein anderes Fahrzeug fahren | Kunst. 90 k.w. | Kunst. 57 Absatz. 2 oder Kunst. 57für dich. 2 p.r.d.. | 0 |
Verstoß gegen die Vorschriften über den Transport von Menschen mit Behinderungen durch: | 0 | |||
29 | – Fahren eines Fahrzeugs, das behinderte Menschen befördert | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 58 Absatz 1 des Vorjahres. | 0 |
30 | – ein anderes Fahrzeug fahren | Kunst. 90 k.w. | Kunst. 58 Absatz 2 p.r.d.. | 0 |
31 | Verstoß gegen die Vorschriften über die Verpflichtung von Fahrzeugen, Blitzsignale zu senden | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 54 Absatz. 1 oder Absatz. 3 p.r.d.. | 0 |
32 | Ungerechtfertigte Verwendung eines gelben Blitzsignals | Kunst. 90 oder Kunst. 97 k.w. | Kunst. 54 Absatz. 4 p.r.d.. | 0 |
Verstoß gegen die Regeln für das Fahren in organisierten Spalten, einschließlich: | 0 | |||
33 | – Überschreitung der zulässigen Anzahl von Fahrzeugen, | Kunst. 90 oder Kunst. 97 k.w. | Kunst. 32 Absatz. 1 p.r.d.. | 0 |
34 | – Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zwischen Säulen oder Fahrzeugen in einer Säule | Kunst. 32 Absatz. 2 p.r.d.. | 0 | |
35 | Kennzeichen verzieren und Schilder vorne oder hinten am Fahrzeug anbringen, Inschriften oder Gegenstände, die die Lesbarkeit dieser Tafeln einschränken | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 60 Absatz. 1 Punkt 3 p.r.d.. | 0 |
36 | Verwenden Sie das Fahrzeug in einem bebauten Gebiet auf eine Weise, die zu Belästigungen durch übermäßige Emission von Abgasen in die Umwelt oder übermäßigen Lärm führt | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 60 Absatz. 2 Punkt 2 p.r.d.. | 0 |
37 | Anbringen einer Markierung am Fahrzeug, die ein anderes Land als dieses kennzeichnet, in dem das Fahrzeug registriert war | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 60 Absatz. 1 Punkt 4 p.r.d.. | 0 |
38 | Lassen Sie den Motor laufen, wenn Sie in einem bebauten Bereich geparkt sind | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 60 Absatz. 2 Punkt 3 p.r.d.. | 0 |
Fahren Sie ohne Erlaubnis: | 0 | |||
39 | – ein Fahrzeug mit einer Last, bei der die angegebenen Abmessungen überschritten werden | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 61 Absatz. 11: in Verbindung mit. z Kunst. 61 Absatz. 2 Punkt 1, Absatz. 6, Absatz. 8 oder Absatz. 10 p.r.d.. | 0 |
40 | – eine Kombination von Fahrzeugen mit mehr als der zulässigen Anzahl von Fahrzeugen oder Länge | Kunst. 62 Absatz. 4,4ein,4b p.r.d.. | 0 | |
Das Fahrzeug auf eine Weise belasten: | ||||
41 | – was dazu führt, dass das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Tragfähigkeit des Fahrzeugs überschritten wird | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 61 Absatz 1 des Vorjahres. | 0 |
42 | – Verletzung der Stabilität des Fahrzeugs | Kunst. 61 Absatz. 2 Punkt 2 p.r.d.. | 0 | |
43 | – das Fahren behindern | Kunst. 61 Absatz. 2 Punkt 3 p.r.d.. | 0 |
Journal of Laws No. 236 — 15293 - Position. 1998
1 | 2 | 3 | 4 | Nummer
Punkte |
44 | – die Sichtbarkeit der Straße verringern oder die Lichter blockieren, Signalgeräte, Kennzeichen oder andere Kennzeichen oder Schilder, mit dem das Fahrzeug versehen ist | Kunst. 61 Absatz. 2 Punkt 4 p.r.d.. | 0 | |
45 | Fehler beim Schutz der auf das Fahrzeug ausgeübten Last vor Schaltpositionen oder übermäßigen Geräuschen | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 61 Absatz. 3 p.r.d.. | 0 |
46 | Transport einer Ladung, die ekelhaft aussieht oder ekelhaft riecht – ohne ausreichenden Schutz | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 61 Absatz. 3 p.r.d.. | 0 |
47 | Transport von nicht gekennzeichneter oder falsch gekennzeichneter Fracht | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 61 Absatz. 8 in Verbindung mit. z Kunst. 61 Absatz. 9 p.r.d.. | 0 |
48 | Fehler beim Sichern der Lastsicherungsvorrichtungen gegen Lösen, während der Fahrt frei hängen oder fallen | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 61 Absatz. 4 p.r.d.. | 0 |
49 | Verstoß gegen die Vorschriften für den Transport loser Fracht | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 61 Absatz. 5 p.r.d.. | 0 |
50 | Das Abschleppen eines Anhängers mit einer tatsächlichen Gesamtmasse, die größer ist als die für den jeweiligen Typ des Zugfahrzeugs zulässige | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 62 Absatz. 1 p.r.d.. | 0 |
51 | Beförderung von Passagieren in einem Fahrzeug, das nicht für diesen Zweck vorgesehen oder angepasst ist | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 63 Absatz. 1 p.r.d.. | 0 |
52 | Beförderung von Passagieren mit einer Anzahl, die die in der Zulassungsbescheinigung angegebene Anzahl von Sitzplätzen überschreitet | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 63 Absatz. 1 p.r.d.. | 0 |
53 | Verletzung der Bedingungen für den Transport von Personen in Anhängern | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 63 Absatz. 3 p.r.d.. | 0 |
54 | Verstoß gegen die Zulässigkeitsbedingungen für die Beförderung von Fahrgästen per LKW außerhalb der Fahrerkabine | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 63 Absatz. 2 p.r.d.. | 0 |
55 | Rauchen oder Essen während der Fahrt durch den Fahrer des Kraftfahrzeugs, das eine Person transportiert | Kunst. 97 k.w. | Kunst. 63 Absatz. 5 p.r.d.. | 0 |